Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 9

§ 9 – Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig. (2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig. (3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, normal das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, normal das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, normal das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder normal das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. normal arabic (4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Kurz erklärt

  • Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs wird bei Einreichung der Anmeldung fällig.
  • Auslagen des Musterverfahrens werden mit dem rechtskräftigen Abschluss fällig.
  • Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren wird bei dessen Eröffnung fällig.
  • Weitere Gebühren und Auslagen werden fällig, wenn eine endgültige Entscheidung über die Kosten getroffen wurde oder das Verfahren beendet ist.
  • Dokumentenpauschale und Versandkosten werden sofort nach Entstehung fällig.